Die Marktgemeinde Haag am Hausruck setzt einen wichtigen Schritt für die zukünftige Gestaltung unseres Lebensraumes:
Im Zeitraum von 2026 bis voraussichtlich 2028 werden der bestehende Flächenwidmungsplan sowie das Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) umfassend überarbeitet und neu erlassen.
Diese beiden Instrumente bilden das Fundament für die gesamte räumliche Entwicklung unserer Gemeinde. Während das Örtliche Entwicklungskonzept auf einen langfristigen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgelegt ist, gibt der Flächenwidmungsplan den planerischen Rahmen für die kommenden siebeneinhalb Jahre vor. Die dafür notwendige, fundierte Grundlagenforschung hat bereits begonnen und wird vom renommierten Büro Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH durchgeführt.

Aufruf an alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Wer eine Änderung der Widmung für sein Grundstück wünscht, wird gebeten, diese Anregung ab sofort schriftlich bis spätestens 26. Oktober 2026 im Marktgemeindeamt (Bürgerservice/Bauamt) einzureichen. Das erforderliche Antragsformular liegt direkt im Bürgerservice und im Bauamt der Marktgemeinde auf. Alternativ steht es auf der Gemeinde-Homepage unter www.haag-hausruck/Service&Informationen/Aktuelles/Downloads zum Herunterladen bereit.
- Bestehende Widmung prüfen: Die aktuell gültigen Flächenwidmungspläne liegen zur Einsicht im Marktgemeindeamt auf. Zudem kann die aktuelle Widmung eines Grundstücks jederzeit online auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter www.doris.at abgerufen werden.
Strenge gesetzliche Vorgaben und Prüfprozess
In weiterer Folge werden alle eingelangten Widmungswünsche von den zuständigen Gremien (Entwicklungsausschuss und Gemeinderat) gemeinsam mit dem Ortsplaner DI Mario Hayder beraten. Dabei wird die Übereinstimmung mit den örtlichen Raumordnungszielen sowie dem Oö. Raumordnungsgesetz genauestens geprüft.
Bitte beachten Sie, dass für jede Veränderung im Flächenwidmungsplan bzw. im ÖEK eine Genehmigung des Landes Oberösterreich erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Erreichung der Raumordnungsziele sehr strenge Maßstäbe an. Eine Umwidmung ist aus gesetzlichen Gründen von vornherein rechtlich ausgeschlossen, wenn bestimmte Ausschlusskriterien vorliegen. Dazu gehören:
- Überschwemmungsgebiete: Lagen in einer sogenannten „Roten Zone“.
- Mindestabstände: Eine Distanz von weniger als 100 Metern zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben.
- Infrastruktur: Kein direkter Anschluss an bereits bestehendes Bauland.
- Bodenbeschaffenheit: Fehlende natürliche Eignung der Fläche (z. B. steile Hänge oder sumpfiger Untergrund).
Selbst wenn diese Punkte erfüllt sind, kann das Land Oberösterreich die Widmung ablehnen – beispielsweise dann, wenn eine Zersiedelung droht, kleine „Baulandsplitter“ entstehen würden oder die Fläche direkt an einer stark befahrenen Straße liegt.
Finanzielle und vertragliche Folgen einer Umwidmung
Bitte beachten Sie, dass eine erfolgreiche Umwidmung auch rechtliche und finanzielle Verpflichtungen für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach sich zieht. Mit der Genehmigung einer neuen Widmung werden gesetzlich folgende Maßnahmen ausgelöst:
- Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen bei neuem Bauland: Diese Beiträge fallen verpflichtend für die erstmalige öffentliche Erschließung an, sobald eine Fläche neu als Bauland gewidmet wird.
- Infrastrukturkostenbeiträge: Beteiligung an den Kosten für die Bereitstellung der gemeindeeigenen Infrastruktur.
- Baulandsicherungsvertrag: Es besteht die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages mit der Gemeinde, um die tatsächliche Bebauung der Flächen innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich abzusichern.
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Die Bekanntgabe von Widmungswünschen leitet keinen Rechtsanspruch auf eine Umwidmung, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine Aufnahme in das ÖEK ab.